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§ 2 Personenstandsdatenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2004

Allgemeines

§ 2

(1) Die Personenstandsbehörden dürfen auf Grund der Mitteilungspflichten nach § 360 Abs. 5 ASVG nur jene Daten übermitteln, die im Rahmen des jeweiligen personenstandsrechtlichen Vorganges bekannt werden. Die eigenständige Ermittlung zusätzlicher Daten ist nicht zulässig.

(2) Die Mitteilung muss jedenfalls folgende Daten enthalten:

  1. 1. die Matrikenstelle (Eintragungsstelle) einschließlich der Nummer des personenstandsrechtlichen Vorganges,
  2. 2. das Beurkundungsdatum.

(3) Die Staatsangehörigkeit ist mitzuteilen, wenn sie der Personenstandsbehörde bekannt ist.

(4) Akademische Grade zählen zum Namen im Sinne dieser Verordnung.

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