vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 1

Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Bibliotheksdienstes, den Akademischen Restauratoren an Bibliotheken sowie den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)