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§ 2 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 2

Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

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