vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Errichtung
§ 1.
(1) Zur Wahrnehmung des bisher von der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal wahrgenommenen Aufgaben wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Diese Gesellschaft führt die Firma „Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden: die Gesellschaft) und steht zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluß des § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Im übrigen ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 72 672 Euro. Es ist durch den Vermögensübergang gemäß § 2 aufgebracht. Auf den Vermögensübergang sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.
(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
Bundesforschungszentrum, Anschaffungskosten, Gläubigerposition,
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Gesetzesnummer
10012682
Dokumentnummer
NOR40026678
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