Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper
§ 1.
Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in § 30b Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20011898
Dokumentnummer
NOR40244123
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