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§ 1 Mustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2019

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die dieser Verordnung als Anlage angeschlossene Mustergeschäftsordnung gilt für die Tätigkeit der Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

(2) Die Obliegenheiten und laufenden Angelegenheiten, die die Konferenz zur Erledigung übertragen hat, sind im Anhang zur Mustergeschäftsordnung festgehalten; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Mustergeschäftsordnung.

(3) Für die Zeit vom 15. April 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 gilt die angeschlossene Mustergeschäftsordnung samt Anhang auch für die Überleitungskonferenz.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

20010621

Dokumentnummer

NOR40213900

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