vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Mustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2019

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2.

Soweit in der angeschlossenen Mustergeschäftsordnung samt Anhang personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

20010621

Dokumentnummer

NOR40213901

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)