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§ 1 LFNebLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2012

Leitung mehrtägiger Schulveranstaltungen

§ 1

Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

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