vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 LFNebLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2012

Verwendung an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten

§ 2

Die Verwendung der Lehrpersonen an mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder an Versuchsanstalten, soweit diese Tätigkeiten im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung vorgesehen sind, ist für zwei tatsächlich geleistete Stunden als eine Werteinheit in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)