Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen unterliegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)