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§ 1 IUV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2015

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen unterliegen.

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