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§ 1 IG-L-VBA-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.2021

§ 1.

(1) Bei der Festsetzung der Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen in einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, hat der Landeshauptmann sicherzustellen, dass der ganzjährige Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems

  1. 1. einen mindestens ebenso hohen Effekt wie eine permanente Geschwindigkeitsbeschränkung desselben Ausmaßes im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen) im Winterhalbjahr oder
  2. 2. einen Effekt von mindestens 75 % im Verhältnis zu einer ganzjährigen permanenten Geschwindigkeitsbeschränkung desselben Ausmaßes im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen) oder
  3. 3. die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IGL

(2) Die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems hat so weit vor Überschreitung des numerischen Wertes des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Kurzzeitgrenzwertes, das ist ein Halbstunden-, Einstunden- oder Tagesmittelwert, gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L, zu erfolgen, dass dessen Überschreitung hintan gehalten wird. Sofern es zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt gerechtfertigt ist, kann die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems bei Überschreitung der Zielwerte gemäß Anlage 5 IG-L erfolgen.

(3) Sieht ein Rechenmodell als Auslöser für die Schaltung des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems einen errechneten Schwellenwert der Immissionsbeiträge der PKW vor, so hat dieser Schwellenwert unter dem numerischen Wert des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Grenzwertes gemäß Anlage 1 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L zu liegen. Sofern es zur Vermeidung schädlicher Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und Umwelt insgesamt gerechtfertigt ist, kann der Schwellenwert unter dem numerischen Wert des niedrigsten für den jeweiligen Schadstoff geltenden Zielwerts gemäß Anlage 5 IG-L liegen. Bei der Berechnung des Schwellenwertes ist der jeweils herrschende Anteil der PKW-Emissionen an der jeweiligen Immissionsbelastung zu berücksichtigen.

(4) Die Festsetzung der Parameter durch den Landeshauptmann hat auf Basis geeigneter Rechenmodelle und der Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden, zu erfolgen.

(5) Wenn die Voraussetzungen für die Schaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung weggefallen sind, ist diese durch entsprechende Schaltung wieder aufzuheben

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20005516

Dokumentnummer

NOR40232472

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