§ 2.
Der Landeshauptmann hat ab dem erstmaligen Einsatz des flexiblen Verkehrsbeeinflussungssystems jeweils bis zum 30. September für den Zeitraum 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des laufenden Jahres eine Evaluierung über die Erfüllung der in § 1 vorgegebenen Kriterien an die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist keines der Kriterien in § 1 erfüllt, hat der Landeshauptmann die Verordnung gemäß § 14 Abs. 6a bis 6d IG-L umgehend zu novellieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20005516
Dokumentnummer
NOR40232473
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