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§ 1 Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2021

Voraussetzung für die Abrechenbarkeit

§ 1.

(1) Der zuständige Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe dieser Verordnung den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach § 747 Abs. 1 ASVG bzw. § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG und § 263 Abs. 1 B-KUVG sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen.

(2) Ein Honorar nach Abs. 1 gebührt nur dann, wenn von der/vom Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringer/in keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde oder durch die jeweilige öffentliche Apotheke am selben Tag keine SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung nach § 742b ASVG bzw. § 380b GSVG, § 374b BSVG und § 261b B-KUVG an die/den Versicherte/n bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n abgegeben wurden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011583

Dokumentnummer

NOR40235657

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