Anzahl der Ausdrucke
§ 2.
(1) Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für
- 1. maximal einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 möglich ist, oder
- 2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARSCoV2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
- 3. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARSCoV2.
(2) Im dritten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherter/Versicherten bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für
- 1. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARSCoV2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
- 2. die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARSCoV2.
(3) Im vierten Quartal des Jahres 2021 und im ersten bis vierten Quartal des Jahres 2022 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.
(4) Im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2023 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigter/anspruchsberechtigtem Angehöriger/Angehörigen ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20011583
Dokumentnummer
NOR40250125
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