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§ 1 GuK-TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Allgemeines

§ 1.

(1) Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat

  1. 1. im Gesamtumfang,
  2. 2. im Inhalt und
  3. 3. in der Ausbildungsqualität

    einer Vollzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu entsprechen.

(2) Die Teilzeitausbildung hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege stattzufinden.

(3) Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß § 60 GuKG anzurechnen.

(4) In eine Teilzeitausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005152

Dokumentnummer

NOR40085309

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