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§ 2 GuK-TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Anwendung der GuK-AV

§ 2.

(1) Bei der Durchführung einer Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind, sofern die §§ 3 ff. nicht anderes bestimmen, die in Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. Teilzeitausbildungen nur bei Ausbildungen gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 GuK-AV zulässig sind,
  2. 2. die Anlagen 18 und 19 der GuK-AV anzuwenden sind und
  3. 3. Ausbildungsjahre als Ausbildungsabschnitte gelten.

(2) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes (Ausbildung) der GuK-AV sind, abgesehen von den §§ 1 (Allgemeines), 9 (Ausbildungsjahr), 10 Abs. 1 (Ausbildungszeiten) und 17 (Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern), anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes (Prüfungen und Beurteilungen) der GuK-AV sind, abgesehen von § 35 (Zeugnis), anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes (Diplomprüfung) der GuK-AV sind anzuwenden.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Unterrichtsfach

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005152

Dokumentnummer

NOR40085310

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