Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 93/2016 lautet: „In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Z 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 6“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zielgruppe
§ 1.
- 1. Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
- 2. Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
- 3. Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
- 4. Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen oder eine solche Tätigkeit anstreben,,
- 5. Zivildienstleistende,
- 6. Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,
- 7. Lehrlinge im Rahmen einer Lehrlingsausbildung in einem Pflegeassistenzberuf
- ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
- 1. Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
- 2. Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,
- durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.
Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 93/2016 lautet: „In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Z 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 6“ ersetzt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
20004876
Dokumentnummer
NOR40255482
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