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§ 2 GuK-BAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2013

Bewilligung des Ausbildungsmoduls

§ 2

(1) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass

  1. 1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  2. 2. die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind, vorhanden sind und
  3. 3. die für die Abhaltung der praktischen Ausbildung erforderlichen Praktikumsplätze an Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1, in denen eine für die Gewährleistung einer fachgerechten praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tätig ist, vorhanden sind.

(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

(4) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig. Ausbildungsdauer

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