§ 1.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Niederösterreich, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Thayatal GmbH“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Thayatal ist.
(2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 S. Die Anteile sind zu 50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011092
Dokumentnummer
NOR12141863
alte Dokumentnummer
N8199810782W
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