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§ 2 Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 2.

(1) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in Hardegg. Die Nationalparkgesellschaft kann ihren Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde verlegen.

(2) Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal festgelegten Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011092

Dokumentnummer

NOR12141864

alte Dokumentnummer

N8199810783W

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