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§ 1 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Beamte des höheren auswärtigen Dienstes

§ 1

Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes (Verwendungsgruppe A 1 oder A), die

  1. 1. die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.16 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen und
  2. 2. ihre Eignung für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, der durch die Bundesregierung der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet (§ 137 BDG 1979) worden ist, gemäß der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen haben.

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