1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Beamte des höheren auswärtigen Dienstes
§ 1
Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes (Verwendungsgruppe A 1 oder A), die
- 1. die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.16 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen und
- 2. ihre Eignung für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, der durch die Bundesregierung der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet (§ 137 BDG 1979) worden ist, gemäß der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)