1. Abschnitt
Personelle Maßnahmen Ziele des Frauenförderungsplanes
§ 1.
Ziele des Frauenförderungsplanes:
- 1. Vorgaben und Maßnahmen, damit in Entsprechung der §§ 11ff B-GlBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 50% erreicht wird bzw. der erreichte Anteil von 50% erhalten bleibt.
- 2. Die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie bei der Vertretung/ Entsendung in leitende Positionen in EU-Gremien und internationalen Organisationen.
- 3. Die gleichberechtigte Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen, Beratungsgremien, Aufsichtsräten, Beiräten, Kommissionen, Fachgruppen und ähnlichen Arbeitsgruppen.
- 4. Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei Frauen und Männern.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20010293
Dokumentnummer
NOR40206532
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