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§ 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2002

§ 1.

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,38 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019

Gesetzesnummer

20002307

Dokumentnummer

NOR40037153

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