§ 1.
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 2003 mit 1,005 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2003 mit 119,38 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Gesetzesnummer
20002307
Dokumentnummer
NOR40037153
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