§ 1.
(1) Die Verwundetenmedaille ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
- a) Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben,
- b) Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben,
- zu verleihen.
(2) Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Personen dem Bundesminister für Inneres.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10005412
Dokumentnummer
NOR40153510
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