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§ 2 EZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

§ 2.

(1) Die Verwundetenmedaille ist Personen zu verleihen, die

  1. 1. als Angehörige des Bundesheeres
  1. a) bei Kampfhandlungen während eines Einsatzes im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, oder
  2. b) infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,
  1. 2. als Angehörige des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde infolge ihres Dienstes während eines Auslandseinsatzes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

(2) Personen, die ihre Verwundung infolge einer von ihnen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erlitten haben, sind von der Verleihung der Verwundetenmedaille ausgeschlossen.

Schlagworte

Körperverletzung, Anspruchsberechtigte, Anspruchsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10005412

Dokumentnummer

NOR40218249

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