vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 ExtraktionsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.2011

§ 1.

Diese Verordnung gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder deren Zutaten verwendet werden; für Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von Zusatzstoffen, Vitaminen oder sonstigen Nährzusatzstoffen jedoch nur dann, wenn diese ausdrücklich in den Anlagen angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010916

Dokumentnummer

NOR40132451

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)