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§ 1 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1980

§ 1

Bediensteten einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, die an einem mit Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung im Wiener Internationalen Zentrum untergebrachten Büro dieser Spezialorganisation auf Grund eines Beschlusses der Organisation, der sie angehören, eine vorübergehende oder dauernde Tätigkeit in Österreich ausüben, werden Vorrechte und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den vergleichbaren Bediensteten der Vereinten Nationen auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt wurden.

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