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§ 1 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 1

(1) Ständige Beobachtermissionen, die bei internationalen Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977, die ihren Sitz in Österreich haben, in Übereinstimmung mit den Satzungen und Beschlüssen der betreffenden Organisationen akkreditiert sind, genießen Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Zusätzliche Privilegien und Immunitäten, die Ständigen Beobachtermissionen durch einen für die Republik Österreich verbindlichen Staatsvertrag eingeräumt sind, werden nicht berührt.

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