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§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 2

Die Räumlichkeiten der Ständigen Beobachtermissionen genießen den nach den Umständen erforderlichen Schutz. Sie dürfen von österreichischen Exekutivorganen nur mit Zustimmung des Leiters der Mission oder des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten betreten werden.

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