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§ 1 Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.1973

§ 1

Für das Dienstabzeichen der Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen die Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache, wird folgende Form und Ausstattung bestimmt:

Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes der oben mindestens 40 mm und höchstens 50 mm breit ist und dessen Höhe mindestens 50 mm und höchstens 70 mm mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen des Bundeslandes in den hiefür vorgesehenen Farben. Es ist allseits von einem mindestens 11 mm breiten gelben Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende mindestens 6 mm hohe Aufschrift trägt: oben den Namen des Bundeslandes, links „STRASSEN“ und rechts „AUFSICHT“. Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material herzustellen.

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