Zweck
§ 1.
Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2021 einmalig Mittel in Höhe von 20 Millionen € für Unterstützungsleistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug
- 1. zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und
- 2. für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen
- zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Gesetzesnummer
20011401
Dokumentnummer
NOR40228604
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