vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Betriebsanlagen - keine Genehmigung erforderlich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.1999

§ 1

Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die Merkmale des § 2 erfüllt sind:

  1. 1. Erdgasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Druckbereich bis einschließlich 1,6 MPa;
  2. 2. Fernwärmeversorgungsleitungsnetze zur flächenmäßigen Verteilung von Fernwärme mit einer Betriebstemperatur von höchstens 180 ºC.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)