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§ 2 Betriebsanlagen - keine Genehmigung erforderlich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

§ 2

Die in § 1 erwähnten Merkmale sind das beim Betriebsanlageninhaber jederzeit überprüfbare Vorliegen entweder

  1. 1. von Lage- und Ausführungsplänen, technischen Beschreibungen der Betriebsanlage sowie von Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, daß die Betriebsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird, oder
  2. 2. kompletter Zertifizierungsunterlagen nach ÖNORM EN ISO 9000 „Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsnormen; Leitfaden zur Auswahl und Anwendung“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9001 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Design/Entwicklung, Produktion, Montage und Kundendienst“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9002 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung in Produktion und Montage“ vom 1. September 1994, ÖNORM EN ISO 9003 „Qualitätssicherungssysteme; Modell zur Darlegung der Qualitätssicherung bei der Endprüfung“ vom 1. September 1994 und ÖNORM EN ISO 9004 „Qualitätsmanagement und Elemente eines Qualitätssicherungssystems-Leitfaden“ vom 1. September 1994, alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38.

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