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§ 1 Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2005

§ 1

(1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2006 ein Betrag von 0,000 Cent/kWh bestimmt.

(2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2006 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,416 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2006

1.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, …..................

0,325 Cent/kWh

2.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, ………………

0,382 Cent/kWh

3.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, ……………………..

0,398 Cent/kWh

4.

für alle übrigen Endverbraucher …………………

0,464 Cent/kWh

bestimmt.

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