§ 1
(1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2006 ein Betrag von 0,000 Cent/kWh bestimmt.
(2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2006 ein durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,416 Cent/kWh erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2006
1. | für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, ….................. | 0,325 Cent/kWh |
2. | für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, ……………… | 0,382 Cent/kWh |
3. | für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, …………………….. | 0,398 Cent/kWh |
4. | für alle übrigen Endverbraucher ………………… | 0,464 Cent/kWh |
bestimmt.
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