Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bankkaufmann bzw. Bankkauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20011032
Dokumentnummer
NOR40221069
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