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§ 1 Bankkaufmann/Bankkauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bankkaufmann bzw. Bankkauffrau) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011032

Dokumentnummer

NOR40221069

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