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§ 1 Aufhebungs- und RehabilitationsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Rückwirkende Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen

§ 1

(1) Alle Urteile, die auf den im Aufhebungs- und Einstellungsgesetz 1945, StGBl. Nr. 48, und der dazu ergangenen Verordnung, StGBl. Nr. 155/1945, genannten nationalsozialistischen Rechtsvorschriften beruhen oder die unter die Befreiungsamnestie 1946, BGBl. Nr. 79/1946, fallen, weil sie von deutschen Militär- oder SS-Gerichten gefällt wurden, gelten nach Maßgabe dieser Vorschriften rückwirkend als nicht erfolgt. Gleiches gilt für solche gerichtliche Entscheidungen, die im Inland gegen nicht österreichische Staatsbürger ergangen sind. Einer gesonderten, amtswegigen Prüfung und Feststellung bedarf es nicht. Die Einleitung eines Verfahrens nach § 9 Abs. 1 der Befreiungsamnestie 1946, BGBl. Nr. 79/1946, oder die Einleitung eines Verfahrens nach § 3 Abs. 2 des Aufhebungs- und Einstellungsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 48, findet nicht mehr statt.

(2) Darüber hinaus gelten folgende zwischen dem 12. März 1938 und dem Tag der Befreiung am 8. Mai 1945 ergangenen gerichtliche Entscheidungen rückwirkend als nicht erfolgt:

  1. 1. alle verurteilenden Entscheidungen der Sonder- und Standgerichte, des Volksgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, soweit ihnen Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Volksgerichtshofs fielen, abgetreten worden sind;
  2. 2. alle insbesondere durch Erbgesundheitsgerichte erfolgten Anordnungen von Zwangssterilisationen oder zwangsweisen Schwangerschaftsabbrüchen;
  3. 3. alle verurteilenden Entscheidungen, soweit diese wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen erfolgten, sofern die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nach den geltenden Bestimmungen nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht wäre;
  4. 4. alle sonstigen verurteilenden Entscheidungen, soweit in diesen typisch nationalsozialistisches Unrecht zum Ausdruck kommt, die gegen österreichische Staatsbürger im In- und Ausland sowie gegen nicht österreichische Staatsbürger im Inland mit dem Ziel der Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes ergangen sind.

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