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§ 19 ZT-WO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

2. Abschnitt

Wahlen der Länderkammern Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer

§ 19.

Nach Feststehen des Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand hat der Wahlkommissär jene Mitglieder der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglied des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011971

Dokumentnummer

NOR40246411

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