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§ 19 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren

§ 19.

(1) Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten, sofern sie jeweils alle der nachstehend in Z 1 oder 2 angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:

  1. 1. Sie müssen
  1. a) gemäß der RL 2002/99/EG gekennzeichnet sein,
  2. b) anschließend in verplombten Behältnissen zu einem vom Landeshauptmann dafür als geeignet ausgewiesenen Fleischbetrieb befördert werden,
  3. c) dort zu Fleischerzeugnissen verarbeitet und
  4. d) zumindest einer der Behandlungen im Sinne von Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG “) unterzogen werden; oder
  1. 2. sie müssen
  1. a) mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt, zu dem eine Infektion mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Schutzzone frühestens erfolgt sein kann, produziert worden sein;
  2. b) nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Fleisch so getrennt gelagert und befördert worden sein, dass eine Kontamination mit MKS-Erregern ausgeschlossen werden kann, und
  3. c) durch eine gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Kennzeichnung leicht von Fleisch unterschieden werden können, welches für die Versendung aus der Schutzzone nicht geeignet ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099254

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