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§ 20 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone

§ 20.

(1) Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Schutzzone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2, verboten.

(2) Vom Verbringungsverbot gemäß Abs. 1 ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Schutzzone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden, sofern sie jeweils alle der nachstehend angeführten Auflagen und Bedingungen erfüllen:

  1. 1. Der Fleischbetrieb steht unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes gemäß § 24 LMSVG.
  2. 2. Der Fleischbetrieb be- oder verarbeitet nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen im Sinne von § 19 Abs. 2 Z 2 oder nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die außerhalb der Schutzzone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren empfänglicher Arten, die gemäß dem in § 18 Z 2 festgelegten Verfahren zum Zweck der Schlachtung in die Schutzzone befördert wurden.
  3. 3. Solcherart gewonnenes frisches Fleisch, ist mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) 854/2004 oder – im Falle von Fleischzubereitungen, Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung (anderes frisches Fleisch als frisches Schlachtkörperfleisch, einschließlich Eingeweide und Blut) – mit einer Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) 853/2004, zu versehen.
  4. 4. Alles/alle derartige frische Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen muss/müssen während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Faschiertem und Fleischzubereitungen, das/die gemäß dieser Verordnung für eine Verbringung aus der Schutzzone nicht in Frage kommen, getrennt befördert und gelagert werden.

(3) Für frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das bzw. die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist/sind, ist die Einhaltung der Bedingungen des Abs. 2 von der für den Fleischbetrieb zuständigen Behörde vor der Verbringung aus dem Fleischbetrieb zu bestätigen. Der Landeshauptmann hat die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Behörde zu überwachen und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Falle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Verbringung dieser Produkte eine Liste der betreffenden Fleischbetriebe zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099255

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