vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 FSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Feststellung der Beitragsgrundlagen

§ 19.

Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12098455

alte Dokumentnummer

N6197844601L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte