Feststellung der Beitragsgrundlagen
§ 19.
Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10008423
Dokumentnummer
NOR12098455
alte Dokumentnummer
N6197844601L
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