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§ 19 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2024

§ 19.

Die Leitungseinheit für Gerichtsvollzug hat auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen (insbes. Zuteilung von Vollzugsgebieten und Vertretungsregelung) ist Vorsorge zu treffen, dass die Ausübung der Tätigkeit auch in Teilzeit erfolgen kann. Dabei sind Bedienstete mit Pflege- und Betreuungspflichten zu fördern.

Schlagworte

Pflegepflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2024

Gesetzesnummer

20012518

Dokumentnummer

NOR40260202

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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