§ 19.
Die Leitungseinheit für Gerichtsvollzug hat auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen (insbes. Zuteilung von Vollzugsgebieten und Vertretungsregelung) ist Vorsorge zu treffen, dass die Ausübung der Tätigkeit auch in Teilzeit erfolgen kann. Dabei sind Bedienstete mit Pflege- und Betreuungspflichten zu fördern.
Schlagworte
Pflegepflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
20012518
Dokumentnummer
NOR40260202
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