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§ 19 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2023

Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile
in Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen und Beiräten

§ 19.

Zu Verhandlungen und Sitzungen von Kommissionen, Senaten, Kollegialorganen oder Beiräten gemäß § 10 B-GlBG ist die/der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. eine von ihr oder ihm nominierte Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. ein von ihr oder ihm nominierter Gleichbehandlungsbeauftragter beizuziehen. Bei der Zusammensetzung von anderen als im § 10 B-GlBG definierten Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und Mitglieder mit Stimmrecht bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20012314

Dokumentnummer

NOR40254264

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