3. Hauptstück
Verbraucherprodukte Antragsunterlagen
§ 19.
Einem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
- 1. die bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes;
- 2. die technischen Eigenschaften des Produktes;
- 3. bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten:
- a) enthaltene Radionuklide und deren Aktivität;
- b) Angaben zu deren Einbettung;
- 4. Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produktes relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche;
- 5. Dosen, denen Personen ausgesetzt sind, die das Produkt regelmäßig verwenden;
- 6. Angaben zur Kennzeichnung und zur bestimmungsgemäßen Verwendung;
- 7. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen;
- 8. allfällige Zulassungen in anderen Mitgliedstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225421
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